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LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2013 - L 11 KR 281/13 B ER |
Zitiervorschläge
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.08.2013 - L 11 KR 281/13 B ER (https://dejure.org/2013,21271)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. August 2013 - L 11 KR 281/13 B ER (https://dejure.org/2013,21271)
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Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Detmold, 12.04.2013 - S 24 KR 104/13
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2013 - L 11 KR 281/13 B ER
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05
Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2013 - L 11 KR 281/13
Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). - BSG, 07.05.2002 - B 1 KR 24/01 R
Krankengeld - nachgehender Leistungsanspruch - nachwirkender Versicherungsschutz …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2013 - L 11 KR 281/13
Zu Recht hat das SG unter Hinweis auf das Urteile des BSG vom 07.05.2002 - B 1 KR 24/01 R und B 1 KR 10/02 R - ausgeführt, aus der Wendung in § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V, für die Berechnung des Regelentgelts sei auf das "im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes" erzielte Arbeitsentgelt abzustellen, könne nicht entnommen werden, dass der Entgeltbezug bis unmittelbar an die Arbeitsunfähigkeit habe heranreichen müssen. - BSG, 07.05.2002 - B 1 KR 10/02 R
Familienversicherung bei nachgehendem Leistungsanspruch, Lohnersatzfunktion des …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2013 - L 11 KR 281/13
Zu Recht hat das SG unter Hinweis auf das Urteile des BSG vom 07.05.2002 - B 1 KR 24/01 R und B 1 KR 10/02 R - ausgeführt, aus der Wendung in § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V, für die Berechnung des Regelentgelts sei auf das "im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes" erzielte Arbeitsentgelt abzustellen, könne nicht entnommen werden, dass der Entgeltbezug bis unmittelbar an die Arbeitsunfähigkeit habe heranreichen müssen.
- SG Dortmund, 07.12.2020 - S 39 KR 2379/20 Ferner ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 12.08.2013, Az.: L 11 KR 281/13 B ER, juris, Rn. 17, m.w.N.).